Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 23 Bußgeldvorschriften
Stand: 08.01.2026
Wird zitiert von 6
- BGH, 15.03.2012 – 5 StR 288/11Verfolgung eines ordnungswidrigen Verhaltens nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nach endgültiger Einstellung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gegen Erfüllung einer GeldauflageZitiert von 5
- OLG Hamm, 18.10.2016 – 3 RBs 277/16Zitiert von 1
- BAG, 30.03.2023 – 8 AZR 120/22Mindestlohn - GmbH-Geschäftsführer - DurchgriffshaftungZitiert von 3
- BAG, 30.03.2023 – 8 AZR 199/22
- FG Hamburg, 10.05.2017 – 4 K 73/15Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 02.05.2012 – Ss (OWi) 72/11
6 Entscheidungen zu § 23 AEntG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/23#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/23#abs-4 (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 16 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/23#abs-5 (5) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des Vermögensarrestes nach § 111e der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 16 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes.